Natrium-Pentobarbital
In der Schweiz widerspricht die Verschreibung des Präparats nicht einmal mehr dem ärztlichen Ethos . Der Psychiater und Psychoanalytiker Christian Kläui schreibt in einem ns in|ad|ae|qu|at zuhandenen Typoskript *** :
Dass aus den schönen Metaphoriken des Schiffbruchs und Scheiterns nur dort ein Entkommen sei , wo der Arzt - mutig und ohne die kurzfristig modischen Ethikkommissionen - seinen Patienten bis dort hinaus begleitet .
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*** Mittlerweile in RISS erschienen , allerdings sind die Archive der Verlag einigermassen opak . - Further Reading : Siehe zwei Artikel über Rechtslage und Praxis des Todes auf Verlangen.
In Neuer Vague !
Update : Februar 2007 aus dem schweizer bundesgericht : die verschreibung von à Natrium-Pentobarbital verstosse NICHT gegen das ärztliche standesethos; ein anspruch auf eine solche verschreibung kann vom pat. jedoch NICHT geltend gemacht werden.
Aus dem Bundesgericht : Kein Anspruch auf staatliche Suizidhilfe Rezeptpflicht für Natrium-Pentobarbital verletzt keine Grundrechte ( NZZ, 3. 2. 2007 )
Der Staat hat zwar das Recht auf den eigenen Tod zu respektieren, doch ist er nicht dazu verpflichtet, einer sterbewilligen Person beim Suizid zu helfen. Das ergibt sich aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts, das sich klar gegen die Abgabe von Natrium-Pentobarbital ohne ärztliche Verschreibung ausspricht. Aus diesem Grund wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eines schwer psychisch kranken Mannes abgewiesen, der verlangt hatte, dass ihm über die Sterbehilfeorganisation Dignitas die für einen schmerzlosen und sicheren Tod erforderlichen 15 Gramm des Stoffes ohne Rezept abgegeben werden. Das Ansinnen war zuvor schon von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und vom Bundesamt für Gesundheit abgewiesen worden.
Bei der Substanz handelt es sich um einen Abhängigkeit erzeugenden psychotropen Stoff, der laut einstimmig gefälltem Urteil der II.Öffentlichrechtlichen Abteilung aufgrund des nationalen und des internationalen Rechts nicht ohne ärztliches Rezept abgegeben werden darf. Ausnahmen von der Verschreibungspflicht sind nur vorgesehen, wenn ein Rezept nicht rechtzeitig beschafft werden kann, nicht aber, wenn ein solches wegen fehlender medizinischer Indikation gar nicht ausgestellt wird. Und schliesslich ist Dignitas nach Auffassung des Bundesgerichts auch keine internationale Organisation, die gemäss Betäubungsmittelgesetz solche Stoffe abgeben dürfte (Art.14a).
Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art.8) und aus der Bundesverfassung (Art.10) lässt sich ein Anspruch auf die Abgabe von Natrium-Pentobarbital ohne Rezept nicht ableiten: «Ein Anspruch des Sterbewilligen, dass ihm Beihilfe bei der Selbsttötung oder aktive Sterbehilfe geleistet wird, wenn er sich ausserstande sieht, seinem Leben selber ein Ende zu setzen, besteht nicht», meint das Bundesgericht. Der Staat hat vielmehr das Leben zu schützen, wenn auch nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen. Das bedeutet indes nicht, dass der Staat sicherstellen müsste, dass jemand «schmerz- und risikolos sterben kann, und deshalb dafür zu sorgen hat, dass er in Abweichung von der gesetzlichen Regelung ohne ärztliche Verschreibung Natrium-Pentobarbital erhält».
In einer nicht zur Publikation in der amtlichen Sammlung der Leitentscheide vorgesehenen Erwägung weist das Bundesgericht darauf hin, dass die Schweiz in Bezug auf die Beihilfe zum Suizid eine relativ liberale Regelung kennt. Falls im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arzt durchaus ein Rezept für den Bezug von Natrium-Pentobarbital für einen Freitod ausstellen. Die Suizidhilfe wird heute als (freiwillige) ärztliche Aufgabe verstanden, «die zwar keinem Arzt aufgedrängt werden kann, aber auch aufsichts- bzw. standesrechtlich nicht ausgeschlossen erscheint, solange bei der Untersuchung, Diagnose und Abgabe die ärztlichen Sorgfaltspflichten eingehalten werden» (Urteil 2P.310/2004). Selbst im Falle schwer psychisch kranker Sterbewilliger ist die Verschreibung des Stoffs nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist allerdings eine vertiefte psychiatrische Begutachtung, was aus Sicht des Bundesgerichts nur gewährleistet ist, «wenn an der ärztlichen Verschreibungspflicht von Natrium-Pentobarbital festgehalten und die Verantwortung nicht (allein) in die Hände privater Sterbehilfeorganisationen gelegt wird».
[ Urteil 2A.48/2006 vom 3. 11. 06 - teilweise BGE-Publikation ]
Sterbehilfe : Hilfe zum Suizid nach falscher Diagnose ? ( Konrad Mrsuek , FAZ , 12. 11. 2005 )
Der Schweizer Sterbehilfe-Verein “Dignitas”, der unheilbar Kranken beim Suizid hilft und vor kurzem auch in Deutschland eine Filiale eröffnete, ist wieder einmal in die Kritik geraten. Ursache dafür ist der Freitod einer 69 Jahre alten Frau aus Bayern, der in Zürich - wie in den Jahren zuvor schon etwa 250 Deutschen - vom Verein das tödliche Gift beschafft wurde. Die Staatsanwaltschaft in Augsburg hat Hinweise, daß dies aufgrund einer falschen Diagnose geschah. Sie ermittelt daher gegen zwei Mediziner in Augsburg und Zürich, denen unrichtige Atteste und fahrlässige Tötung vorgeworfen wird.
Nach einem Bericht des Schweizer Magazins “Facts” gab es bei der Frau, die im Mai 2005 in Zürich mit 15 Gramm Natriumpentobarbital den Freitod suchte, eine Verkettung von tragischen Umständen. Als Trinkerin glaubte sie, an einer unheilbaren Leberkrankheit zu leiden. Sie machte im September 2004 einen ersten Suizidversuch in Deutschland. “Schade, daß es nicht geklappt hat”, soll sie danach dem Psychiater im Spital gesagt haben. Darauf meldete sie sich bei Dignitas in Zürich. Beim Verein waren sich die Ärzte jedoch offenbar nicht einig, ob es sich wirklich um eine todkranke Frau handelte. Sie bat dann ihren deutschen Arzt, eine Bescheinigung zu verfassen, damit sie wegen einer schweren Leberzirrhose in ein Schweizer Heim gehen könne. Diese Bescheinigung legte die Frau bei Dignitas vor. Nur damit, so vermuten die deutschen Ermittler, kam sie überhaupt auf die “Sterbeliste” von Dignitas.
Freitod auch für psychisch kranke Menschen.
Der Verein ist, weil er auch psychisch kranken Menschen beim Suizid hilft, bei der Auswahl der Ausländer vorsichtiger geworden, um nicht noch mehr Argwohn bei der Zürcher Justiz zu erregen. Als ein Dignitas-Arzt den niederschmetternden medizinischen Bericht aus Deutschland sah, verzichtete er auf eine weitere Untersuchung der Patientin. Sie erhielt in den Dignitas-Räumen den Giftbecher. Der Arzt, der das Rezept für das Mittel ausstellte, kann nicht mehr vernommen werden, da er Mitte September in den Freitod ging - ebenfalls mit Dignitas-Hilfe.
Der Verein und sein Gründer Ludwig Minelli sorgen in Zürich seit mehr als drei Jahren für Schlagzeilen - weniger wegen der Suizidhilfe als solcher (denn die ist legal), sondern vor allem, weil er viele Ausländer anlockt und damit eine Art “Sterbe-Tourismus” hervorruft. Zeitweise ließen sich Todeswillige sogar von Kamerateams begleiten, ehe sie sich dann in einer kleinen Wohnung des Vereins das Mittel geben ließen. Der Jurist Minelli, der sich 1998 von der größeren Schweizer Organisation “Exit” trennte, ist ein Missionar des Selbstbestimmungsrechts von Todkranken.
Die Schweiz verbietet die Beihilfe zum Suizid nicht, solange sie nicht aus eigensüchtigen Motiven erfolgt, etwa aus finanziellen Gründen. Der Artikel 115 des Strafgesetzbuches stammt noch aus einer Zeit, als man in solcher Beihilfe mitunter einen “Freundesdienst” sah. Eine Schweizer Ethik-Kommission, die sich vor einiger Zeit wegen der Dignitas-Schlagzeilen mit der Hilfe zur Selbsttötung befaßte, lehnte es ab, das liberale Gesetz zu verändern. Man plädierte auch nicht dafür, den Sterbe-Tourismus zu unterbinden. Die Kommission verlangte lediglich, daß der Wunsch nach einem Selbstmord genau geklärt werden müsse. Damit kritisierte sie indirekt, daß bei Dignitas früher zwischen Ankunft und Tod oft nur wenige Stunden lagen. Das war bei der Frau nun offensichtlich nicht der Fall.















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