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Intellectual Property : Begriffe von “Werk” und “Urheber” im Zeitalter von Creative Commons 3.0



||| THE JUNGLE | SCHÖPFUNGSHÖHE | URHEBERSCHUTZ INKLUSIVE | PUSH & PULL | WER & WAS - ABER WIE , WELCHERART & WO ? | DOI UND CHARAKTER | CREATIVE COMMONS 3.0 | RANDNOTIZ | BACK TO “THE JUNGLE” | LINKS | RELATED | KLANGAPPARAT

THE JUNGLE

on method weissEs wäre vermessen , als Nicht- Jurist für Nicht- Juristen einen vollständigen Überblick bezüglich geltender Copyright- Regelungen ( noch dazu mit Fokus auf Online und Neue Medien ) erstellen zu wollen . Künstler , Autoren , Musiker , Fotografen , Komponisten … wissen ( mehr oder weniger ) Bescheid über die verschlungenen Wege zwischen AKM , Austro Mechana , Literar Mechana , LSG etc . , über langwierige Rechtsstreitigkeiten und Querverweise in Endlosrekursion : Gedeihlicher Pflege- und Hegegarten für manche ( nicht nötigerweise Tulipane ) Jurisprudenz .

Im Kontext dieser Webpräsenz sind wir am Thema in zweierlei Hinsicht höchst interessiert : Einerseits die geschützte , doch kostenlose Bereitstellung von Inhalten , Metadaten und Bezügen zur allgemeinen Nutzung und Weiterverarbeitung ( Autorenseiten , Literatur als Radiokunst , sachliche Blogeinträge ) , zum Andern der Schutz von Inhalten in den Werkgruppen “Salon Littéraire” , “echt | welt | texte” sowie bestimmten thematischen Blogpostings , welche wir in|ad|ae|qu|at als eingenständige Werke erarbeiten und diese auch als solche anerkannt zu sehen wünschen ( die Problematik von Selbst- und Fremdbild lassen wir hier einmal keusch beiseite ) .

Im Gegensatz zu den eingespielten Verlagsabläufen physikalisch manifestierter Druckwerke scheinen im Internet abrufbare künstlerische Werke keinesfalls hinreichend definiert , eine Tatsache welche auch im allgemeinen Web- Tech- Geschrei vieler Blogger und ( Meta-) Kunstprojekte grosszügig unter den Tisch gekehrt wird . Maximal die Diskussion , inwieweit eine ( leicht ) veränderte Kopie oder bzw. ein frei adaptiertes Exzerpt als eigenständiges Werk anzusehen sei , hat im SEO- Aggregatoren- Business Bedeutung .

Beziehungsweise in Realsatiren , wie sie dem hochgeachtetem “Die-Welt-ist-eine-Google”- Peter Glaser unter wenig reflektiertem Nickreflex sogar der MSM- Abschreiber fast kontraproduktiv zu Buche schlugen . Allerdings gab es auch skeptische Kommentierer , welche die Formulierung längst VOR dem Zeitpunkt von Glasers angeblicher auktorialen Schöpfung geortet haben . Des Weiteren wird das unautorisierte Veröffentlichen fremder E- Mails im Blog zunehmend als rechtliches Problem ( Web 2.0 & Recht ) wahrgenommen .

Dieses als Zitatrecht benannte Kriterium wird im Deutschen Urheberrecht in folgender Weise umschrieben ( Wikipedia ) :

… Die Verwendung von Zitaten ist durch das Urheberrecht geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden müsste … Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene ‘Schöpfungshöhe’ aufweisen. Demnach dürfen sich Zitatsammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen …

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SCHÖPFUNGSHÖHE

on method weissDas Attribut der “Schöpfüngshöhe ” gilt als Messkante zur Abgrenzung zwischen handwerklich- routinemäßigen Leistungen und kreativem Werk , mithin zwischen Gemeinfreiheit und Urheberschutz .

Die Kriterien der Schöpfungshöhe erfüllen sämtliche Einzelbeiträge in allen Kategorien von in|ad|ae|qu|at wohl unbestritten (Wikipedia ) :

  • Es muss eine persönliche Schöpfung des Urhebers vorliegen.
  • Sie muss einen geistigen Gehalt haben.
  • Sie muss eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen.
  • Es muss in ihr die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen.

Relevant scheint hier noch die Klärung der “wahrnehmbaren Formgestaltung” : Diese schafft den Übergang vom “Konzept” zum “Werk” , im englischen Definitionsgebrauch sehr haptisch auch “Manifestation” genannt, wir zitieren aus der Webseite “anwalt-im-netz.de” :

Das Werk hat eine sinnlich wahrnehmbare Formgestaltung. Man kann es sehen, fühlen, hören. Dabei ist weder Dauerhaftigkeit noch physische Verfestigung (z.B. bedrucktes Papier, DVD usw.) erforderlich. Daher können auch Choreographien und pantomimische Darstellungen ( §2 Abs. 1 Nr.3 UrhG) schutzfähig sein, siehe so genannte Performance-Künstler.

Ja , SEHEN kann man eine Webseite , z. B. ein Text - Bild - Ton - Video - Konstrukt im “Salon Littéraire” : Mithin ein Werk mit beachtlicher “Schöpfungshöhe” und wahrnehmbarer Formgestaltung .

Im Zuge der Recherche ist uns ein bisher wenig bekanntes Urheberrecht aufgefallen : das Datenbankwerk nach § 40f UrhG . Diese schützt nicht die Werke , sondern Sammelwerke , wenn : ” …. die Datenbanken infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung ergeben. ”

Fokus ist und bleibt demnach die “Schöpfungshöhe” als Voraussetzung für Urheberschutz . Damit stellt sich eine Sammelwerk wie der “Salon Littéraire” unabhängig von den referenzierten Werken als eigenständig Uhrheberechts- geschütztes , gesetzlich definiertes Konstrukt dar .

Unterhalb der werkrelevanten Schöpfungshöhe kann wenigstens noch bei Nachweis von “erheblichem Aufwand und Investitionen” noch ein “sui-generis-Recht für Datenbanken” geltend gemacht werden ( Wikipedia : Datenbankherstellerrecht ) .

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URHEBERSCHUTZ INKLUSIVE

on method weissEines muss klargestellt werden : Markierungen wie Creative Commons oder Digital Object Identifier sind NICHT notwendig , um Urheberrechte geltend machen zu können ( Standardformulierung : “Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung des Werkes ” ) .

Diese Attributgruppen sind jedoch überaus sinnvoll , um über die ART der vom Urheber gegenüber der Allgemeinheit eingeräumten Rechte zu informieren , und für den Nachweis , welche Person an welchem Datum welche Inhalte geschaffen hat . Dies wird vor allem relevant , sollte eine KOMMERZIELLE Verbreitung von Werken OHNE Einverständnis ( und damit verbundener möglicher Vergütung ) des Schaffenden erfolgt sein .

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PUSH & PULL

on method weissIn diesem Sinne dient die Nutzung einer Creative Commons Lizenz nur der Information darüber , unter welchen Bedingungen das Werk von anderen genutzt werden darf , als Standard dürfte sich hierbei für Web-Werke die Variante “by - nc - nd” etabliert haben . Dies bescheinigt das Recht zur UNGEFRAGTEN Vervielfältigung , Verbreitung und öffentlichen Zugangbarmachung ( ! ) unter den Bedigungen

  • dass der Name des Urhebers genannt wird
  • die Verwendung im nichtkommerziellen Kontext erfolgt sowie
  • dass keine unautorisierte Bearbeitung erfolgt ( vgl. Impressum ) .

Die Blog - Einträge dieser Seite dürften daher ungefragt beispielsweise in einem gedruckten Sammelband erscheinen , soferne dieser kostenlos ( unentgeltlich - there is nothing lie a free lunch ) abgegeben wird - oder gerade nur kostendeckend agiert …. ? ( Hierzu konnten wir keine Abgrenzung finden … ) .

[ Zusatzfrage an Expertinnen : Sollte eine Partei oder Firma einen der Texte in einer kostenfreien Broschüre inkludieren , könnte man dagegen vorgehen ? ]

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WER & WAS - ABER WIE , WELCHERART & WO ?

Die Angabe einer Creative Commons Lizenz hilft allerdings keineswegs bei Streitigkeiten rund um Zeitpunkt , Inhalt oder Umfang eines erschaffenen Werkes . Siehe Glasers Behauptung , er habe den Ausdruck “Die Welt ist eine Google” bereits 2005 höchstselbst geprägt , während einige Kommentatoren den Spruch zweifelsfrei im Jahre 2004 und nicht aus Glasers Erfindungsoberhoheit entstammend zu verorten vermochten .

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DOI UND CHARAKTER

on method weissSehr viel mehr Aufwand fällt allerdings dann an , wenn es - wie für in|ad|ae|qu|ate Inhalte gilt , Charakter , Publikationszeitpunkt und Verlinkung zur “wahrnehmbaren Formgestaltung” dauerhaft und rechtssicher zu dokumentieren . Dies gelingt u . a. mit der Vergabe eines Digital Object Identifier an eine Idee ( Abstraction ) oder ein Werk ( Manifestation ) .

Erster Bonus ist ein anerkannter “Namensraum” innerhalb dessen die Werkdefinition erfolgt , für die gegenständliche Webpräsenz wurde dauerhaft der Präfix “doi:10.3246 ” ( kostenpflichtig ) reserviert .

Zweite Klärung bringen die reichhaltigen Metadaten rund um Werk , Autorinnen und Kontext , die von den administrativen Fachkräften hinter in|ad|ae|qu|at angelegt werden .

Dritter und wichtigster Punkt ist die dauerhafte Auflösung ( pdf : W3C ) der Identifikationsnummer zum eigentlichen Werk : auch wenn in|ad|ae|qu|at in 100 Jahren nicht mehr existieren sollte , sind einerseits die Metadaten zum Werk immer noch abrufbar , andererseits kann ein neuer , aktueller Link zum Hauptwerk diesem DOI hinterlegt werden .

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CREATIVE COMMONS 3.0

on method weissAnlass zu den vorliegenden Betrachtungen ist die aktuelle Presseaussendung von Creative Commons Österreich zur Veröffentlichung der Lizenzversion 3.0 . Diese spiegelt die Bemühungen , den ursprünglich englischsprachigen Quelltext an österreischische Gesetzestexte und Auslegungen anzupassen , ausgeführt von Florian Philapitsch von der “Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht” am “Institut für Zivil- und Unternehmensrecht” an der WU.

Als ergiebig erweist sich dabei die inoffizielle Kommentierung zu der Portierung von “BY-NC-SA” ins “Österreichische” . Das “SA” bedeutet “Share Alike” , erlaubt die Bearbeitung des angebotenen Werks und ist damit nicht gänzlich anwendbar auf die auf in|ad|ae|qu|at übliche Lizenz. Trotzdem anbei einige Ausschnitte mit weiteren Anmerkungen :

Der Begriff “Schutzgegenstand” bezeichnet in dieser Lizenz den literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalt, der unter den Bedingungen dieser Lizenz angeboten wird.

  • ( Anm. Philapitsch : In der gesamten Lizenz wird der Begriff “Werk” vermieden. -
  • Anm. in|ad|ae|qu|at ADMIN : Dies zeigt parallelen zum Penglischen “Resource” anstatt von “Work“)

Der Begriff “Sammelwerk” im Sinne dieser Lizenz meint eine Zusammenstellung von literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalten zu einem einheitlichen Ganzen, sofern diese Zusammenstellung aufgrund von Auswahl und Anordnung der darin enthaltenen selbständigen Elemente eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellt, unabhängig davon, ob die Elemente systematisch oder methodisch angelegt und dadurch einzeln zugänglich sind oder nicht.

  • ( Anm. Philapitsch : Die Formulierung “zu einem einheitlichen Ganzen” existiert im österreichischen, nicht aber im deutschen Urhebergesetz )

Verbreiten” im Sinne dieser Lizenz bedeutet, den Schutzgegenstand oder Bearbeitungen im Original oder in Form von Vervielfältigungsstücken, mithin in körperlich fixierter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder in Verkehr zu bringen.

  • ( Anm. Philapitsch : Beim Verbreitungsrecht geht es ausschließlich um körperliche Verwertung. )

on method weissUnter “Öffentlich Wiedergeben” im Sinne dieser Lizenz sind Wahrnehmbarmachungen des Schutzgegenstandes in unkörperlicher Form zu verstehen, die für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sind und mittels öffentlicher Wiedergabe in Form von Vortrag, Aufführung, Vorführung, Darbietung, Sendung, Weitersendung oder zeit- und ortsunabhängiger Zurverfügungstellung erfolgen, unabhängig von den zum Einsatz kommenden Techniken und Verfahren, einschließlich drahtgebundener oder drahtloser Mittel und Einstellen in das Internet.

  • ( Anm. Philapitsch : Die “Ausstellung “ entfällt in der österreichischen Lizenz. … Das Recht der Ausstellung ist allenfalls von der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Definition jedoch erfasst. )

Vervielfältigen” im Sinne dieser Lizenz bedeutet, gleichviel in welchem Verfahren, auf welchem Träger, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft, Vervielfältigungsstücke des Schutzgegenstandes herzustellen, insbesondere durch Ton- oder Bildaufzeichnungen …

  • ( Anm. Philapitsch : Problematisch ist das Abstellen auf die “Körperlichkeit ” der Festhaltung. Dadurch entsteht, vor allem im Hinblick auf die digitale Nutzung, eine unnötige Einschränkung. Da das UrhG diese Begrifflichkeit zumindest im Gesetzestext meidet, konnte dieser Terminus entfallen. Neu ist dagegen die Festhaltung auf Mitteln der wiederholbaren Wiedergabe, wobei diese Formulierung der des UrhG entspricht. )

Die vorgenannte Nutzungsbewilligung wird für alle bekannten sowie alle noch nicht bekannten Nutzungsarten eingeräumt. … Soweit Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten Schutzgegenstand dieser Lizenz oder Teil dessen sind und einen immaterialgüterrechtlichen Schutz eigener Art genießen, verzichtet der Lizenzgeber auf die Geltendmachung sämtlicher daraus resultierender Rechte.

  • ( Anm. Philapitsch : Am Ende des Absatzes ist vorgesehen, dass auf sämtliche Sui-generis-Datenbankenrechte verzichtet wird. Hier ist das “soweit“ zu beachten. Das Ganze geht auf die Ablehnung der EU-Datenschutzrichtlinie und all ihrer Umsetzungen in Europa durch Science Commons zurück. )

Die Nutzungsbewilligung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig einem kommerziellen Zweck dienen ( “nicht-kommerzielle Nutzung“, “Non-commercial-Option“ ).

( Anm. Philapitsch : Die perfekte Formulierung des Noncommercial-Element ist vermutlich eines der größten Probleme der CC-Lizenzen.

Die Formulierung entspricht der Vermiet- und Verleihrichtlinie und ist sehr breit, wobei diese Breite durch den Terminus „vorrangig“ wiederum eingeschränkt wird. )

Sie sind verpflichtet, die Rechteinhaberschaft in einer der Nutzung entsprechenden, angemessenen Form anzuerkennen, indem Sie – soweit bekannt – Folgendes angeben:

  1. Den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Rechteinhabers, …
  2. den Titel des Inhaltes;
  3. in einer praktikablen Form den Uniform- Resource- Identifier ( URI, z.B. Internetadresse ), den der Lizenzgeber zum Schutzgegenstand angegeben hat, es sei denn, dieser URI verweist nicht auf den Rechtevermerk oder die Lizenzinformationen zum Schutzgegenstand
    • ( Anm. Philapitsch : Hier haben wir uns bemüht, passende Begrifflichkeiten für die “Attribution“ an eine Organisation (also etwa eines Textes an die Wikimedia Foundation) zu finden. )
    • Anm. in|ad|ae|qu|at ADMIN : Bei diesem Absatz zeigt sich wieder die Sinnhaftigkeit des DOI, da bei diesem URI auch auf die Lizenzinformationen zum Schutzgegenstand hingewiesen wird! )

( Urheber ) Persönlichkeitsrechte bleiben - soweit sie bestehen - von dieser Lizenz unberührt.

  • (Anm. in|ad|ae|qu|at ADMIN : dies ist die Gruppe der nach österreichischem Recht unveräusserlichen Rechte )

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RANDNOTIZ

on method weissNicht erwähnt in den Anmerkungen von Florian Philapitsch ist eine kleine, unserer Meinung aber besonders bei Internet - Weiterverwertungen interessante Veränderung zwischen der 2.0 - und der 3.0 - Version . In der Version 2.0 ist unter Namensnennung zu lesen :

Sie müssen den Namen des Autors / Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (wodurch aber nicht der Eindruck entstehen darf, Sie oder die Nutzung des Werkes durch Sie würden entlohnt).

In der Version 3.0 wurde der Klammerausdruck komplett gestrichen :

Sie müssen den Namen des Autors / Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen.

Kopiert also ein bekannter Blogger , dessen Seiten aber noch nicht als “kommerzielle Nutzung” gelten ( wie wäre das bei Robert Basic ? ) , einen Beitrag , so muss er zwar den Namen der Autorin anführen , dies könnte jedoch der Autorin rückwirkend als Auftragswerk angelastet werden .

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BACK TO “THE JUNGLE”

on method weissHier dürfen wir noch eine Passage aus Upton Sinclair’s “The Jungle” ( rechtefrei ! ) zitieren :

And the author ? -

- The state could not control intellectual production. The state might say that it had taken a year to write the book, and the author might say it had taken thirty. Goethe said that every Ion mot of his had cost a purse of gold. What I outline here is a national, or rather international, system for the providing of the material needs of men. Since a man has intellectual needs also, he will work longer, earn more, and provide for them to his own taste and in his own way. -

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LINKS

RELATED

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KLANGAPPARAT

Ein ebenso entzückendes wie seriös durchkomponiertes Stück aus der Creative- Commons Freigebigkeit serviert das Kölner Netlabel DER KLEINE GRÜNE WÜRFEL zum fliessenden Hinüberrudern in eine ( noch ) entspannte czz-hoerempfehlungWochen- Stomschnelle : “Row By” von Sandro Böge aka “New Delhi Fm” . Für diese taktische Kunst , Gelassenheit mit Bewgung und Drive mit Flow ineinander zu blenden , wollen wir uns nun in|ad |ae|qu|at weiterer wabernder Worte enthalten , sondern den Label- Waschzettel im besten Sinn für sich selbst sprechen lassen :

Ein tiefer Basspuls mäandert zuverlässig durch sämtliche Stücke auf ROW BY von NEW DEHLI FM. Er scheint uns den Weg zu weisen: durch die tiefen sinistren Täler aus Echo- und Filterschlieren, aus deren Umarmung es kein Entrinnen gibt.

Die gute und für dieses Genre absolute adaequate Nachricht : [wuerfel 07] lässt sich per RealPlayer stante pede als Stream abspielen . CLICK LINK TO LISTEN - AND ENJOY .

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blog - on method III : Digital Object Identifier System , part 2



||| OBJEKTE DER TAXONOMIE | PROBLEME DER TAXONOMIE | METHODEN DES METADATING | CATCHING & MATCHING THE CODES | IN|AD|AE|QU|AT RELATED | KLANGAPPARAT

Nun gibt es kein Zurück : “DOI im DIY- Verfahren” lautet die derzeitige Prämisse : Durchforsten kilogramschwerer Handbuchziegel, Skizzieren nötiger und möglichen Datenfelder , Verinnerlichung von Code- Listen , um schliesslich den Transfer der schönen Theorie in die harte Praxis zu vollziehen .

OBJEKTE DER TAXONOMIE

on method orange Erste Klärungen nach Studium der “Bibel” des DOI- Systems ( “DOI Handbook” ) betreffen die Varianten , WAS überhaupt beschrieben werden kann und soll :

  • Monografien als Werk ( als abstrakte Definition )
  • Monografien als Manifestation ( Buch , CD , aber auch File )
  • Einzelne Kapitel einer Monografie ( als Werk oder Manifestation )
  • Fortsetzungen in Form von Titeln
  • Fortsetzungen in Form von Ausgaben
  • Einzelne Artikel einer Fortsetzung |||

PROBLEME DER TAXONOMIE

on method orangeSo , wie DOI bislang aufgesetzt ist , kann es sich schon hübsch anschauen lassen als Massanfertigung für die Bedürfnisse von Verlagen , wo die Differenzierung in “WERK” einerseits und “MANIFESTATION” anderseits von Interesse sind .

Das Freifach “Webpublikation” dahingegen erweist sich als Minenfeld von Dilemmata : Soll der mittels PHP aus einer Wordpress- Datenbank generierte HTML- Code nun als “KONZEPT” gelten oder … handelt es sich dabei schon um eine “MANIFESTATION” ?

Noch heikler wird es , wenn man dem Web- Auftritt eines Blogs wie in|ad|ae|qu|at eine DOI als Fundamental”marke” zuweist :

  • Welchen “Stellen”- Wert soll in|ad|ae|qu|at als Ensemble einnehmen ?
  • Wären dann die einzelnen Blog- Einträge ( postings ) dann als “Fortsetzungen” , als “AUSGABEN” ( issues ) oder als “ARTIKEL” einzustufen ?
  • Kategorisiert man die beiden “Hungerkünstler” SALON- Texte von Bernhard Kathan als “REIHE IN FORTSETZUNGEN” oder günstiger als “SELBSTÄNDIGE WERKE” ?

Solche Freuden der Taxonomie werden uns fraglos wohl noch einige Zeit lang begleiten . - Heiliger Linnaeus , bitt’ für uns ! |||

METHODEN DES METADATING

on method orange

Ein zweites Handicap für Absolute Beginners besteht in den diversen Varianten der Eingabe von Metadaten :

  • ONLINE : Das Webformular bietet den VORTEIL des einfachen Zugangs . NACHTEIL 1 : Es bietet lediglich nur ein rudimentäres Subset der möglichen Datenfelder . NACHTEIL 2 ( erheblich ) : Selbst bei minimalen Änderungen müssen sämtliche Online- Formularfelder erneut ausgefüllt werden .
  • XML- UPLOAD : VORTEIL 1 + 2 : komplettes Datenset und Möglichkeit , beliebig viele Werke “in einem Rutsch” registrieren zu können . NACHTEIL : zunächst muss eine Applikation zur Eingabe der Daten geschrieben werden , da das XML - Stylesheet in ursächlicher Form NICHT zur direkten Dateneingabe geeignet ist . OFFENE FRAGE : Wie kann man eine lokale XML - Datei bewirtschaften , aus welcher nur die neuen Datensätze für den Upload generiert werden , und doch alle bereits angelegten Daten ebenfalls gespeichert werden ?
  • METADATEN- MANAGER : Hier gibt es direkten Zugriff auf die Metadaten- Datenbank am mEDRA - Server . EINSCHRÄNKUNG : Leider momentan nur für MANIFESTATIONEN zugänglich und ebenfalls sehr auf Verlagsbedürfnisse zugeschnitten ( ISBN- Verwaltung ) . Dahingegen dürfte im Kontext des WEB- MEDIUMS die Ressource- Kategorie des “WERKS” à la longue grössere Relevanz beanspruchen als die “MANIFESTATION” ( s. o. ) |||

CATCHING & MATCHING THE CODES

on method orangeAls dritte Hausaufgabe liegen die ONIX - DOI - Code - Listen zum Studium bereit . Angewandtes Brain- Anti- Aging : Allein die Liste für den ” Product Form Code “ umfasst über einhundert Einträge :

Fragen lesender Web- Textarbeiter , mit welchen wir in den folgenden Tagen allerdings keusch an uns halten wollen . Schliesslich w|sollen die übrigen in|ad|ae|qu|at- Inhalte unter so viel Theorie- und Administrationslast nicht völlig verdorren . |||

IN|AD|AE|QU|AT RELATED

KLANGAPPARAT

Als Rekompensation für dürres Sprech- und vielversprechendes Theoriewerk gibt der KLANGAPPARAT heute etwas ganz Seltenes und und XXL- czz hörempfehlungLänge heraus : Rar , aber wahr , lässt nämlich das Berliner Kultlabel KANZLERAMT Freeware vom noblen Stapel : HEIKO LAUX verfügt als KANZLERAMT- Gründer nicht nur über eine beeindruckende Backlist , sondern beweist auch im Longplay eines Eindhovener Live- Mixes sowohl Steher- als auch Sprinter- Qualität . Eine Stunde , siebenundvierzig Minuten : Souverän durchkomponiert mit Hang zum Überraschungs- Ornament . FORGET ABOUT VIENNA’S OPERA- BALL AND CLICK STREAM TO LISTEN - over and over and over again - |||

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blog - on method II : Digital Object Identifier System , part 1



||| DOI : EINFACH KOMPLIZIERT | GESCHICHTE | KOSTEN VS KOSTEN | SEMANTIC FRAMEWORK | DOI- NAME | NAME : STRUKTUR | RECHTE & PFLICHTEN | FEINTUNING | DOI- NAMEN , BEISIELE | AUSBLICK | LINKS | ÄRZTLICH EMPFOHLEN : KLANGAPPARAT

Zweihundertfünfundneunzig ( 295 ) pdf- Word- und Powerpoint-Dokumente lagern mittlerweile in unserem Projektordner “SEMANTICS” , davon 65 alleine im Unterordner “DOI” . Eine neue Welt an Begriffen , Konzepten und Methoden , eine Reise auch im Strom der Transformation des Verlagswesens von den Hochglanz- Saisonprogrammen hinab in die Tiefen von Datenbanken , Web-Services und schnell drehenden Geschäftsmodellen . |||

DOI : EINFACH KOMPLIZIERT

on method rotDas DOI - SYSTEM wird einleitend oft recht einfach dargestellt ( Link A ) und nimmt erst bei näherer Betrachtung dann respektablen Umfang an ( Link B ) . Das DOI - Modell wird von den Betreibern als offene , gerade mal kostendeckende Methode angepriesen ( Link C ) , zeigt allerdings auch Anzeichen einer Marketing- Strategie von ra(s)tlos in die digitale Zukunft strauchelnden Verlagskonglomeraten ( Link D + E ) ( > Vgl. Musikindustrie ) . Auch kritische Stimmen blieben nicht aus ( Link I ) . Unsere praktischen Erfahrungen zeigen bisher : Die Betreiber mühen sich redlich , transparente Kommunikation zu betreiben , das Funktionsmodell scheint tatsächlich für diverse Anwendungen passende Mechanismen bereitzustellen . |||

GESCHICHTE

Nach der Grundlagenarbeit von Norman Paskin 1997 und Gründung der “International DOI Foundation” im Vereinigten Königreich 1998 geht aus einem EU-Projekt im Rahmen des e- Content Programms in Italien die erste ( europäisch mehrsprachig ausgerichtete ) Registration Agency ( mEDRA ) als erster Registrar hervor . Für Deutschland erwirbt das “MVB Marketing - und Verlagsservice des Buchhandels” die Registrations- Rechte und gründet ihrerseits die “BISAG - BuchIndustrie StandardAgentur Germany ” , welche vor allem unter dem Link www.medra.org/de ihre Dienste anbietet . Unter Anderem hat schon im Jahre 2000 die “AAP OPen Ebook Publishing Standards Initiative” DOI als das “primäre Identifikationssystem für Metadaten-Management zur e-Book Verwaltung” empfohlen . |||

KOSTEN VS KOSTEN

Die notwendig bittere Pille zuerst : DOI’s zu registrieren kostet Geld , ECHTES Geld . Höchst interessant sind daher die unterschiedlichen Preisgestaltungen zwischen mEDRA ( Italien | Englischsprachig ) und BISAG ( Deutschland ) . Nach anfänglicher Annahme , dass es “an der Quelle” bei mEDRA wohl am günstigsten sein müsse , zeigt ein Vergleich der konkreten Preislisten enorme Unterschiede ( Links F + G ) und grosse Vorteile einer Registrierung in Deutschland über MVB | BISAG . Bei mEDRA laufen pro Jahr für bis zu 1.500 neue DOI’s € 2.000 an , bei BISAG bekommt man 1.000 registrierte DOI’s schon um wohlfeile € 150 . Angesichts der in|ad|ae|qu|at|en Finanzverhälttnisse wäre eine Registrierung über mEDRA völlig unmöglich gewesen , daher danken wir der BISAG für ihre wesentlich vernünftigeres Geschäftsmodell und können mit unserem Projekt praktisch nachweisen , dass auch in der Kleinform durchaus Phantasie für persistente Kodierung gegeben ist ( > Vgl. Springer: 3 Millionen registrierte DOI’s , pdf ) . |||

SEMANTIC FRAMEWORK

on method rotMehr als eine “Unique ID” wie bei einfachen Namensauflösungen bildet DOI ein komplettes RAHMENWERK für einen “persistent , actionable identifier with semantic interoperability” und deckt damit die Schichten 1 , 3 und 5 im Lebenszyklus eines zu beschreibenden “Objekts” ab . DOI- Namen können sich auf physikalische Personen , virtuelle Konzepte oder digitale Dateien beziehen , und - besonders wichtig in der Herangehensweise im in|ad|ae|qu|at|en Projekt - können auf “Physikalische Manifestationen” , “Abstrakte Werke” oder sogar “Aufführungen” von Werken verlinken . Praktisch möglich machen dies die impliziten Festlegungen von Syntax , Deskriptoren , Namensauflösung und Administration .

Ausdrücklich muss auf den Unterschied zwischen “DOI - NAMEN” und “DOI - SYSTEM” hingewiesen werden . Ersterer beschreibt lediglich eine “Nummer” , eine daraus ableitbare Beschreibung sowie den eventuellen Speicherort . Letzteres erfasst die gesamte Kette von Abläufen . Nur diese Kombination aus Name , Data Dictionary , Auflösung und Verwaltung bringen echten Mehrwert für zukünftige praktische Anwendungen . Norman Paskin hat das in seinem Grundlagenartikel aus 1998 sehr schön formuliert ( Link H ) : “The Scope of the DOI is defined as digital services against Content” . |||

DOI- NAME

on method rot“Ein digitaler Identifikator für beliebige Objekte intellektuellem Eigentums” . Der BASIS- Aufbau eines “DOI” ( hier als singuläre Ausformung der einer Ressource dauerhaft zugeteilten ID benutzt ) entspricht den klassischen Vorgaben der “RFC 2396: URI Syntax” aus dem Jahr 1999 , verfasst u. a. vom legendären Tim Berners- Lee . Als Schema- Name dient “doi:” , ähnlich wie für per ftp erreichbare Files “ftp:” und für http - Übertragbare Webseiten “http:” verwendet wird .

Man beachte den UNTERSCHIED zwischen URN , URI und URL : URI bezeichnet den Oberbegriff , URN den “Namen” einer Ressource , und URL nur den “Ort” einer solchen . Die gewohnten “URL” sind damit das “minderwertigste” Glied in der Kette , da ja auch bei der Auffindbarkeit einer Person zunächst der Name ( eher dauerhaft ) und dann erst die Adresse ( kann rasch wechseln ) interessiert . Die URI wäre in diesem Vergleich wohl die Sozialversicherungs- Nummer , welche ja auch unabhängig von einem Orts- und Namenswechsel dauerhaft gültig ist , ganz egal , wo sich eine Person im Moment aufhält . Diese bleibt selbst dann noch EINDEUTIG , wenn die Person bereits verstorben ist , oder zwei Personen gleichen Namens in einem Land leben . Wichtigste Aufgabe der Registrations- Agenten ist daher sicherzustellen , dass jeder DOI - Name nur ein einziges Mal weltweit verwendet wird . Wie man im Teil II der DOI- Beschreibung sehen wird , besteht ein grosser Vorteil des DOI- Namen auch in der Auflösung auf multiple Speicherorte einer Ressource . |||

NAME : STRUKTUR

Nach dem Schema “doi:” folgt der fest zugeteilte Präfix “10.” ( jeder DOI-Name beginnt mit 10. ) . Dann folgt die einem Registranten zugeteilte einzigartige Nummer ( in|ad|ae|qu|at hat ganz aktuell die Nummer 3246 erhalten ) . Nach einem Backslash kann dann jeder Registrant sein ganz INDIVIDUELLES Nummerierungs- System anwenden . Ausdrücklich wird darauf hingewiesen , dass auch schon vorhandene Systeme wie etwas ISBN oder ISSN in den DOI eingebettet werden können . Ganz allgemein wird ein eher “unintelligenter” Bezeichner empfohlen , da die Intelligenz ja in den mit der DOI verknüpften Metadaten steckt , und jedes noch so gut gemeinte System innerhalb eines großen Verlagshauses ohnehin im Verlauf der Geschäftstätigkeit gewisse Veränderungen oder Abstraktionen erfahren wird .

RECHTE & PFLICHTEN

An dieser Stelle ist auch ein wichtiger HINWEIS angebracht : Der DOI Name sagt NICHTS über die RECHTE an einem Werk aus . Jeder DOI- Name kann übertragen werden , damit bezeichnet die “Eigentümerschaft” über einen DOI vor allem die Verantwortung darüber , die Metadaten der DOI auf aktuellem Stand zu halten . Die Hoheit für die Einzigartigkeit des DOI - Namesteils 10:xxxx/ liegt bei der Agentur , die für den Suffix nach dem Backslash beim Registrar . |||

FEINTUNING

on method rotDer DOI- Name war gemäss Norman Paskins Grundkonzept an sich Case - Sensitive geplant , in der aktuellsten Version der Normierung wurde allerdings eine Case - Insensitives Verhalten spezifiziert , da zu viele der unterschiedlichen Datenbanksysteme nicht korrekt mit Case- Sensitiven Namen umgehen können . Ähnliche praktische Einschränkungen ergaben sich für die erlaubten Zeichen in einem DOI- Namen : sind im Grundstandard an sich alle UNICODE - Zeichen erlaubt , wird im täglichen Gebrauch eher die Verwendung von UTF-8< /a > nahegelegt , da nur dadurch auch Webtechnische Namensauflösungen und Browser- Eingaben möglichen werden .

Pragmatisch verwendet man daher nur Hauptbuchstaben ohne Umlaute , nur die Sonderzeichen . _ -/ sowie Ziffern . Vor Allem die Bezeichnung mit Ziffern , getrennt durch Punkte als Form der verfeinernden Granularität , scheint uns zur Darstellung geeignet . Damit kann eine Haupt- Rubrik eine Zahl zugeordnet bekommen ( z.B. SALON LITTÉRAIRE = 17 ) , der konkrete Artikel dann die nächste Zifferngruppe , und einzelne Bilder oder Absätze innerhalb des Artikels bei Bedarf eine dritte Zifferngruppe ( auch zu einem späteren Zeitpunkt als die Registrierung des Hauptartikels ) . |||

DOI- NAMEN , BEISIELE

DOI: 10.1225/3566 ( Harvard Business Online )
DOI: 10.1223/0787640042 ( Thomson Gale )
DOI: 10.1036/0071449922.CH19 ( McGraw-Hill)
DOI: 10.2126/HGN094-065 ( Trails.com)
DOI: 10.1337/de200723 ( Snapdata Reports )
DOI: 10.1569/KLI941708 ( Market Research.com )
DOI: 10.1565/0062503642 ( Acropolis Books )
DOI: 10.1039/FT9908601741 ( xlink )
DOI: 10.1093/bib/5.2.150 ( Oxford Journals )
DOI: 10.2120/0001-EPYGI-0000000000-0000000001 ( epygi - offenbar deren allererster DOI . Grober Fehler : In einem DOI sollte der Firmenname keinesfalls vorkommen … ) |||

AUSBLICK

Im NÄCHSTEN TEIL dieser Serie können wir dann schon über die konkreten METADATEN- Felder eines kompletten DOI- Eintrages berichten . WEITERE SEQUELS folgen zu : RDD ( Rights Data Dictionary > indecs ) , die Namensauflösung ( handle- system ) sowie Verwaltungsagenden . |||

LINKS

Link A ( html ) : “info zum DOI” auf www.bisag.de
Link B ( pdf ) : “Die Dienstleistungen der DOI - Agentur” ( Manfred Gravelius , MVB )
Link C ( html ) : “Welcome Message” ( Norman Paskin , IDF )
Link D ( pdf ) : “Economic Benefits of DOI Applications in Content Marketing”
Link E ( html ) : “DOI bringt Ordnung im Internet” ( Börsenverein des Deutschen Buchhandels )
Link F ( html ) : “Terms and Conditions” ( mEDRA Preisliste )
Link G ( html ) : “Preise und Konditionen” ( BISAG Preisliste )
Link H ( pdf ) : “DOI Initiative: Current Position and View Forward” ( Norman Paskin, IDF, 1998 )
Link I ( html ) : “DOI - Embarrassement of the Riches” ( Part I , Sam Vaknin ) |||

ÄRZTLICH EMPFOHLEN : KLANGAPPARAT

Wem jetzt - zu Recht - der Kopf brummt und die Nümmerchen vor Augen flimmern , dem wird itzo als Remedur & Chill- Out- die EP Nummer 007 ( sic ! ) des hier mehrfach wohlwollend empfohlenen Wiesbadener Netlabels [ schall ] dargereicht . Die Einnahme von INDISPENSABLE RYTHM gilt czz hörempfehlungals verpflichtend , sonst kann die sichere Handhabung von Maschinen bzw. das Steuern von Kraftfahrzeugen nicht als gewährleistet gelten . Take a seat . Close your eyes . Und lass Dein Hirn mal kurz durchatmen . DJ und Elektroniker RIVO ist Jahrgang 1983 , stammt aus Den Haag und pflegt einen Wahlspruch , dessen Manifestationen sich im Flow der Beats vielleicht nicht unmittelbar erschliessen : “Let’s Do Really Strange Things , And Call Them Normal !” - O. K. - Film ab und Action ! CLICK TRACKS TO LISTEN AND RELAX : 01. the hermit | 02. desirability | 03. play marbles | 04. old dirty shoes |||