||| THE JUNGLE | SCHÖPFUNGSHÖHE | URHEBERSCHUTZ INKLUSIVE | PUSH & PULL | WER & WAS - ABER WIE , WELCHERART & WO ? | DOI UND CHARAKTER | CREATIVE COMMONS 3.0 | RANDNOTIZ | BACK TO “THE JUNGLE” | LINKS | RELATED | KLANGAPPARAT
THE JUNGLE
Es wäre vermessen , als Nicht- Jurist für Nicht- Juristen einen vollständigen Überblick bezüglich geltender Copyright- Regelungen ( noch dazu mit Fokus auf Online und Neue Medien ) erstellen zu wollen . Künstler , Autoren , Musiker , Fotografen , Komponisten … wissen ( mehr oder weniger ) Bescheid über die verschlungenen Wege zwischen AKM , Austro Mechana , Literar Mechana , LSG etc . , über langwierige Rechtsstreitigkeiten und Querverweise in Endlosrekursion : Gedeihlicher Pflege- und Hegegarten für manche ( nicht nötigerweise Tulipane ) Jurisprudenz .
Im Kontext dieser Webpräsenz sind wir am Thema in zweierlei Hinsicht höchst interessiert : Einerseits die geschützte , doch kostenlose Bereitstellung von Inhalten , Metadaten und Bezügen zur allgemeinen Nutzung und Weiterverarbeitung ( Autorenseiten , Literatur als Radiokunst , sachliche Blogeinträge ) , zum Andern der Schutz von Inhalten in den Werkgruppen “Salon Littéraire” , “echt | welt | texte” sowie bestimmten thematischen Blogpostings , welche wir in|ad|ae|qu|at als eingenständige Werke erarbeiten und diese auch als solche anerkannt zu sehen wünschen ( die Problematik von Selbst- und Fremdbild lassen wir hier einmal keusch beiseite ) .
Im Gegensatz zu den eingespielten Verlagsabläufen physikalisch manifestierter Druckwerke scheinen im Internet abrufbare künstlerische Werke keinesfalls hinreichend definiert , eine Tatsache welche auch im allgemeinen Web- Tech- Geschrei vieler Blogger und ( Meta-) Kunstprojekte grosszügig unter den Tisch gekehrt wird . Maximal die Diskussion , inwieweit eine ( leicht ) veränderte Kopie oder bzw. ein frei adaptiertes Exzerpt als eigenständiges Werk anzusehen sei , hat im SEO- Aggregatoren- Business Bedeutung .
Beziehungsweise in Realsatiren , wie sie dem hochgeachtetem “Die-Welt-ist-eine-Google”- Peter Glaser unter wenig reflektiertem Nickreflex sogar der MSM- Abschreiber fast kontraproduktiv zu Buche schlugen . Allerdings gab es auch skeptische Kommentierer , welche die Formulierung längst VOR dem Zeitpunkt von Glasers angeblicher auktorialen Schöpfung geortet haben . Des Weiteren wird das unautorisierte Veröffentlichen fremder E- Mails im Blog zunehmend als rechtliches Problem ( Web 2.0 & Recht ) wahrgenommen .
Dieses als Zitatrecht benannte Kriterium wird im Deutschen Urheberrecht in folgender Weise umschrieben ( Wikipedia ) :
… Die Verwendung von Zitaten ist durch das Urheberrecht geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden müsste … Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene ‘Schöpfungshöhe’ aufweisen. Demnach dürfen sich Zitatsammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen …
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SCHÖPFUNGSHÖHE
Das Attribut der “Schöpfüngshöhe ” gilt als Messkante zur Abgrenzung zwischen handwerklich- routinemäßigen Leistungen und kreativem Werk , mithin zwischen Gemeinfreiheit und Urheberschutz .
Die Kriterien der Schöpfungshöhe erfüllen sämtliche Einzelbeiträge in allen Kategorien von in|ad|ae|qu|at wohl unbestritten (Wikipedia ) :
- Es muss eine persönliche Schöpfung des Urhebers vorliegen.
- Sie muss einen geistigen Gehalt haben.
- Sie muss eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen.
- Es muss in ihr die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen.
Relevant scheint hier noch die Klärung der “wahrnehmbaren Formgestaltung” : Diese schafft den Übergang vom “Konzept” zum “Werk” , im englischen Definitionsgebrauch sehr haptisch auch “Manifestation” genannt, wir zitieren aus der Webseite “anwalt-im-netz.de” :
Das Werk hat eine sinnlich wahrnehmbare Formgestaltung. Man kann es sehen, fühlen, hören. Dabei ist weder Dauerhaftigkeit noch physische Verfestigung (z.B. bedrucktes Papier, DVD usw.) erforderlich. Daher können auch Choreographien und pantomimische Darstellungen ( §2 Abs. 1 Nr.3 UrhG) schutzfähig sein, siehe so genannte Performance-Künstler.
Ja , SEHEN kann man eine Webseite , z. B. ein Text - Bild - Ton - Video - Konstrukt im “Salon Littéraire” : Mithin ein Werk mit beachtlicher “Schöpfungshöhe” und wahrnehmbarer Formgestaltung .
Im Zuge der Recherche ist uns ein bisher wenig bekanntes Urheberrecht aufgefallen : das Datenbankwerk nach § 40f UrhG . Diese schützt nicht die Werke , sondern Sammelwerke , wenn : ” …. die Datenbanken infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung ergeben. ”
Fokus ist und bleibt demnach die “Schöpfungshöhe” als Voraussetzung für Urheberschutz . Damit stellt sich eine Sammelwerk wie der “Salon Littéraire” unabhängig von den referenzierten Werken als eigenständig Uhrheberechts- geschütztes , gesetzlich definiertes Konstrukt dar .
Unterhalb der werkrelevanten Schöpfungshöhe kann wenigstens noch bei Nachweis von “erheblichem Aufwand und Investitionen” noch ein “sui-generis-Recht für Datenbanken” geltend gemacht werden ( Wikipedia : Datenbankherstellerrecht ) .
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URHEBERSCHUTZ INKLUSIVE
Eines muss klargestellt werden : Markierungen wie Creative Commons oder Digital Object Identifier sind NICHT notwendig , um Urheberrechte geltend machen zu können ( Standardformulierung : “Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung des Werkes ” ) .
Diese Attributgruppen sind jedoch überaus sinnvoll , um über die ART der vom Urheber gegenüber der Allgemeinheit eingeräumten Rechte zu informieren , und für den Nachweis , welche Person an welchem Datum welche Inhalte geschaffen hat . Dies wird vor allem relevant , sollte eine KOMMERZIELLE Verbreitung von Werken OHNE Einverständnis ( und damit verbundener möglicher Vergütung ) des Schaffenden erfolgt sein .
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PUSH & PULL
In diesem Sinne dient die Nutzung einer Creative Commons Lizenz nur der Information darüber , unter welchen Bedingungen das Werk von anderen genutzt werden darf , als Standard dürfte sich hierbei für Web-Werke die Variante “by - nc - nd” etabliert haben . Dies bescheinigt das Recht zur UNGEFRAGTEN Vervielfältigung , Verbreitung und öffentlichen Zugangbarmachung ( ! ) unter den Bedigungen
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dass der Name des Urhebers genannt wird
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die Verwendung im nichtkommerziellen Kontext erfolgt sowie
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dass keine unautorisierte Bearbeitung erfolgt ( vgl. Impressum ) .
Die Blog - Einträge dieser Seite dürften daher ungefragt beispielsweise in einem gedruckten Sammelband erscheinen , soferne dieser kostenlos ( unentgeltlich - there is nothing lie a free lunch ) abgegeben wird - oder gerade nur kostendeckend agiert …. ? ( Hierzu konnten wir keine Abgrenzung finden … ) .
[ Zusatzfrage an Expertinnen : Sollte eine Partei oder Firma einen der Texte in einer kostenfreien Broschüre inkludieren , könnte man dagegen vorgehen ? ]
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WER & WAS - ABER WIE , WELCHERART & WO ?
Die Angabe einer Creative Commons Lizenz hilft allerdings keineswegs bei Streitigkeiten rund um Zeitpunkt , Inhalt oder Umfang eines erschaffenen Werkes . Siehe Glasers Behauptung , er habe den Ausdruck “Die Welt ist eine Google” bereits 2005 höchstselbst geprägt , während einige Kommentatoren den Spruch zweifelsfrei im Jahre 2004 und nicht aus Glasers Erfindungsoberhoheit entstammend zu verorten vermochten .
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DOI UND CHARAKTER
Sehr viel mehr Aufwand fällt allerdings dann an , wenn es - wie für in|ad|ae|qu|ate Inhalte gilt , Charakter , Publikationszeitpunkt und Verlinkung zur “wahrnehmbaren Formgestaltung” dauerhaft und rechtssicher zu dokumentieren . Dies gelingt u . a. mit der Vergabe eines Digital Object Identifier an eine Idee ( Abstraction ) oder ein Werk ( Manifestation ) .
Erster Bonus ist ein anerkannter “Namensraum” innerhalb dessen die Werkdefinition erfolgt , für die gegenständliche Webpräsenz wurde dauerhaft der Präfix “doi:10.3246 ” ( kostenpflichtig ) reserviert .
Zweite Klärung bringen die reichhaltigen Metadaten rund um Werk , Autorinnen und Kontext , die von den administrativen Fachkräften hinter in|ad|ae|qu|at angelegt werden .
Dritter und wichtigster Punkt ist die dauerhafte Auflösung ( pdf : W3C ) der Identifikationsnummer zum eigentlichen Werk : auch wenn in|ad|ae|qu|at in 100 Jahren nicht mehr existieren sollte , sind einerseits die Metadaten zum Werk immer noch abrufbar , andererseits kann ein neuer , aktueller Link zum Hauptwerk diesem DOI hinterlegt werden .
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CREATIVE COMMONS 3.0
Anlass zu den vorliegenden Betrachtungen ist die aktuelle Presseaussendung von Creative Commons Österreich zur Veröffentlichung der Lizenzversion 3.0 . Diese spiegelt die Bemühungen , den ursprünglich englischsprachigen Quelltext an österreischische Gesetzestexte und Auslegungen anzupassen , ausgeführt von Florian Philapitsch von der “Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht” am “Institut für Zivil- und Unternehmensrecht” an der WU.
Als ergiebig erweist sich dabei die inoffizielle Kommentierung zu der Portierung von “BY-NC-SA” ins “Österreichische” . Das “SA” bedeutet “Share Alike” , erlaubt die Bearbeitung des angebotenen Werks und ist damit nicht gänzlich anwendbar auf die auf in|ad|ae|qu|at übliche Lizenz. Trotzdem anbei einige Ausschnitte mit weiteren Anmerkungen :
Der Begriff “Schutzgegenstand” bezeichnet in dieser Lizenz den literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalt, der unter den Bedingungen dieser Lizenz angeboten wird.
- ( Anm. Philapitsch : In der gesamten Lizenz wird der Begriff “Werk” vermieden. -
- Anm. in|ad|ae|qu|at ADMIN : Dies zeigt parallelen zum Penglischen “Resource” anstatt von “Work“)
Der Begriff “Sammelwerk” im Sinne dieser Lizenz meint eine Zusammenstellung von literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalten zu einem einheitlichen Ganzen, sofern diese Zusammenstellung aufgrund von Auswahl und Anordnung der darin enthaltenen selbständigen Elemente eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellt, unabhängig davon, ob die Elemente systematisch oder methodisch angelegt und dadurch einzeln zugänglich sind oder nicht.
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( Anm. Philapitsch : Die Formulierung “zu einem einheitlichen Ganzen” existiert im österreichischen, nicht aber im deutschen Urhebergesetz )
“Verbreiten” im Sinne dieser Lizenz bedeutet, den Schutzgegenstand oder Bearbeitungen im Original oder in Form von Vervielfältigungsstücken, mithin in körperlich fixierter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder in Verkehr zu bringen.
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( Anm. Philapitsch : Beim Verbreitungsrecht geht es ausschließlich um körperliche Verwertung. )
Unter “Öffentlich Wiedergeben” im Sinne dieser Lizenz sind Wahrnehmbarmachungen des Schutzgegenstandes in unkörperlicher Form zu verstehen, die für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sind und mittels öffentlicher Wiedergabe in Form von Vortrag, Aufführung, Vorführung, Darbietung, Sendung, Weitersendung oder zeit- und ortsunabhängiger Zurverfügungstellung erfolgen, unabhängig von den zum Einsatz kommenden Techniken und Verfahren, einschließlich drahtgebundener oder drahtloser Mittel und Einstellen in das Internet.
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( Anm. Philapitsch : Die “Ausstellung “ entfällt in der österreichischen Lizenz. … Das Recht der Ausstellung ist allenfalls von der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Definition jedoch erfasst. )
“Vervielfältigen” im Sinne dieser Lizenz bedeutet, gleichviel in welchem Verfahren, auf welchem Träger, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft, Vervielfältigungsstücke des Schutzgegenstandes herzustellen, insbesondere durch Ton- oder Bildaufzeichnungen …
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( Anm. Philapitsch : Problematisch ist das Abstellen auf die “Körperlichkeit ” der Festhaltung. Dadurch entsteht, vor allem im Hinblick auf die digitale Nutzung, eine unnötige Einschränkung. Da das UrhG diese Begrifflichkeit zumindest im Gesetzestext meidet, konnte dieser Terminus entfallen. Neu ist dagegen die Festhaltung auf Mitteln der wiederholbaren Wiedergabe, wobei diese Formulierung der des UrhG entspricht. )
Die vorgenannte Nutzungsbewilligung wird für alle bekannten sowie alle noch nicht bekannten Nutzungsarten eingeräumt. … Soweit Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten Schutzgegenstand dieser Lizenz oder Teil dessen sind und einen immaterialgüterrechtlichen Schutz eigener Art genießen, verzichtet der Lizenzgeber auf die Geltendmachung sämtlicher daraus resultierender Rechte.
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( Anm. Philapitsch : Am Ende des Absatzes ist vorgesehen, dass auf sämtliche Sui-generis-Datenbankenrechte verzichtet wird. Hier ist das “soweit“ zu beachten. Das Ganze geht auf die Ablehnung der EU-Datenschutzrichtlinie und all ihrer Umsetzungen in Europa durch Science Commons zurück. )
Die Nutzungsbewilligung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig einem kommerziellen Zweck dienen ( “nicht-kommerzielle Nutzung“, “Non-commercial-Option“ ).
( Anm. Philapitsch : Die perfekte Formulierung des Noncommercial-Element ist vermutlich eines der größten Probleme der CC-Lizenzen.
Die Formulierung entspricht der Vermiet- und Verleihrichtlinie und ist sehr breit, wobei diese Breite durch den Terminus „vorrangig“ wiederum eingeschränkt wird. )
Sie sind verpflichtet, die Rechteinhaberschaft in einer der Nutzung entsprechenden, angemessenen Form anzuerkennen, indem Sie – soweit bekannt – Folgendes angeben:
Den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Rechteinhabers, … den Titel des Inhaltes; in einer praktikablen Form den Uniform- Resource- Identifier ( URI, z.B. Internetadresse ), den der Lizenzgeber zum Schutzgegenstand angegeben hat, es sei denn, dieser URI verweist nicht auf den Rechtevermerk oder die Lizenzinformationen zum Schutzgegenstand
( Anm. Philapitsch : Hier haben wir uns bemüht, passende Begrifflichkeiten für die “Attribution“ an eine Organisation (also etwa eines Textes an die Wikimedia Foundation) zu finden. ) Anm. in|ad|ae|qu|at ADMIN : Bei diesem Absatz zeigt sich wieder die Sinnhaftigkeit des DOI, da bei diesem URI auch auf die Lizenzinformationen zum Schutzgegenstand hingewiesen wird! )
( Urheber ) Persönlichkeitsrechte bleiben - soweit sie bestehen - von dieser Lizenz unberührt.
(Anm. in|ad|ae|qu|at ADMIN : dies ist die Gruppe der nach österreichischem Recht unveräusserlichen Rechte )
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RANDNOTIZ
Nicht erwähnt in den Anmerkungen von Florian Philapitsch ist eine kleine, unserer Meinung aber besonders bei Internet - Weiterverwertungen interessante Veränderung zwischen der 2.0 - und der 3.0 - Version . In der Version 2.0 ist unter Namensnennung zu lesen :
Sie müssen den Namen des Autors / Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (wodurch aber nicht der Eindruck entstehen darf, Sie oder die Nutzung des Werkes durch Sie würden entlohnt).
In der Version 3.0 wurde der Klammerausdruck komplett gestrichen :
Sie müssen den Namen des Autors / Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen.
Kopiert also ein bekannter Blogger , dessen Seiten aber noch nicht als “kommerzielle Nutzung” gelten ( wie wäre das bei Robert Basic ? ) , einen Beitrag , so muss er zwar den Namen der Autorin anführen , dies könnte jedoch der Autorin rückwirkend als Auftragswerk angelastet werden .
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BACK TO “THE JUNGLE”
Hier dürfen wir noch eine Passage aus Upton Sinclair’s “The Jungle” ( rechtefrei ! ) zitieren :
And the author ? -
- The state could not control intellectual production. The state might say that it had taken a year to write the book, and the author might say it had taken thirty. Goethe said that every Ion mot of his had cost a purse of gold. What I outline here is a national, or rather international, system for the providing of the material needs of men. Since a man has intellectual needs also, he will work longer, earn more, and provide for them to his own taste and in his own way. -
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LINKS
- Creative Commons |Wiki
- DOI | Digital Object Identifier | Wiki
- Lernvideo Creative Commons Lizenzen ( Wuensch-Media.de , 12. 8. )
- Neue CC-Lizenzen für Österreich ( futurezone , 15. 8. )
- Creative Commons 3.0 für Österreich veröffentlicht ( heise , 14. 8. )
- Deutsche Creative Commons-Lizenzen in Version 3.0 verfügbar ( netzpolitik.org , 24. 7. )
- Deutsche Creative Commons Lizenzen 3.0 liegen nun überarbeitet vor ( netzticker.net , 17. 7. )
RELATED
- no blogo ( in|ad|ae|qu|at , 16. 4. 2008 )
- in|ad|ae|qu|at stellt sich vor | Picture at an Exhibition ( 29. 2. 2008 )
- Metadaten : Werkstatt der Wert- Schöpfung ( 27. 2. )
- blog - on method I : publizieren , partizipieren , persistenz ( 28. 1. )
- blog - on method II : Digital Object Identifier System , part 1 ( 29. 1. )
- blog - on method III : Digital Object Identifier System , part 2 ( 30. 1. )
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KLANGAPPARAT
Ein ebenso entzückendes wie seriös durchkomponiertes Stück aus der Creative- Commons Freigebigkeit serviert das Kölner Netlabel DER KLEINE GRÜNE WÜRFEL zum fliessenden Hinüberrudern in eine ( noch ) entspannte
Wochen- Stomschnelle : “Row By” von Sandro Böge aka “New Delhi Fm” . Für diese taktische Kunst , Gelassenheit mit Bewgung und Drive mit Flow ineinander zu blenden , wollen wir uns nun in|ad |ae|qu|at weiterer wabernder Worte enthalten , sondern den Label- Waschzettel im besten Sinn für sich selbst sprechen lassen :
Ein tiefer Basspuls mäandert zuverlässig durch sämtliche Stücke auf ROW BY von NEW DEHLI FM. Er scheint uns den Weg zu weisen: durch die tiefen sinistren Täler aus Echo- und Filterschlieren, aus deren Umarmung es kein Entrinnen gibt.
Die gute und für dieses Genre absolute adaequate Nachricht : [wuerfel 07] lässt sich per RealPlayer stante pede als Stream abspielen . CLICK LINK TO LISTEN - AND ENJOY .
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